AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

(1) Allen Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen des Verkäufers liegen ausschließlich diese Bestimmungen zugrunde. Diese werden mit Vertragsabschluss, als verbindlich anerkannt und gelten auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsschluss

(1) Zu einem Vertragsabschluss mit uns kommt es erst durch die ausdrückliche Annahme der Bestellung durch uns entweder per schriftlicher Bestätigung oder durch Bestätigung per E-Mail.
(2) Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich und beeinflussen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nicht.
(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
(4) Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, werden diese nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns Vertragsbestandteil.

3. Leistungsbedingungen

(1) Die von dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zu erbringenden Leistungen werden in der Auftragserteilung festgelegt.
(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
(3) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Nicht vollständig auf Lager befindliche Artikel können von uns in Teillieferungen ausgeführt werden. Wir sind zu Teillieferungen jedoch nicht verpflichtet.
(4) Eine Lieferfrist verlängert sich- auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer schnellstmöglich mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. (5) Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen.

4. Lieferbedingungen und Gefahrtragung

(1) Die Auslieferung der Ware erfolgt ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, der vom Käufer (Unternehmer) oder von uns im Namen des Käufers (Unternehmer) beauftragt wurde, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht bei Transporten mit unseren Fahrzeugen.
(2) Die Versandkosten sind ohne anderslautende Vereinbarung mit uns vom Käufer zu tragen.
(3) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers und auf seine Gefahr.
(4) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten des Käufers. Hierbei haften wir für Beschädigung der Ware nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
(2) Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen- auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder- wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der bearbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im o.g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber- bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um dem Verkäufer die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freigegeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Mängel, Gewährleistung und Haftung

(1) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Änderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
(3) Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, des Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
(2) Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Rücktritt wegen unterlassener Mitwirkungshandlung

Sofern Sie eine vertraglich geschuldete Mitwirkungshandlung nach Vertragsabschluss trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung unsererseits und Ankündigung im Falle der unterlassenen Mitwirkung vom Vertrag zurückzutreten, zurechenbar innerhalb der gesetzten Frist nicht vornehmen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind wir berechtigt für den uns entgangenen Gewinn und entstandenen Aufwand als pauschalen Schadens- und Aufwandsentschädigungsbetrag einen Betrag in Höhe von 10% des Verkaufspreises der bestellten Ware Ihnen zu berechnen. Sie haben das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtlicher sich ergebender Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, Nordhorn. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland Geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

AGBs zum Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen.docx